Wenn das Ende einer Ehe unausweichlich ist, wünschen sich viele Paare einen klaren, fairen und möglichst stressfreien Weg, um auseinanderzugehen. Die Scheidung auf gemeinsames Begehren bietet genau das: einen einvernehmlichen und respektvollen Rahmen, in dem beide Eheleute ohne gerichtliche Bestimmung ihre Scheidungsvereinbarung treffen können. Von der Vermögensaufteilung bis hin zur Unterhaltsregelung und der elterlichen Verantwortung. Diese Form der Scheidung ermöglicht eine zügige und friedliche Abwicklung ohne unnötige Konflikte.
Wie reicht man gemeinsam die Scheidung ein?
Um sich einvernehmlich scheiden zu lassen, ist ein gemeinsames Scheidungsbegehren sowie eine gemeinsam vereinbarte Scheidungskonvention nötig. Dabei kann es sich um eine vollständige Einigung (Art. 111 ZGB) oder um eine Teileinigung (Art. 112 ZGB) handeln. Die Teilkonvention oder die vollständige Scheidungsvereinbarung wird zusammen mit dem gemeinsamen Scheidungsbegehren beim zuständigen Gericht eingereicht. Beim gemeinsamen Scheidungsbegehren handelt es sich um die formelle Erklärung beider Eheleute, dass sie die Ehe einvernehmlich beenden möchten. Der Antrag muss dementsprechend von beiden unterzeichnet werden und kann durch eine juristische Beratungsperson vorbereitet werden, um sicherzustellen, dass alle rechtlichen Anforderungen erfüllt sind. Mit dem Antrag dokumentieren also beide Eheleute ihren Wunsch zur Trennung und leiten den gerichtlichen Prozess ein.
Die Scheidungskonvention
Eine zentrale Rolle bei der Scheidung auf gemeinsames Begehren spielt die sogenannte Scheidungskonvention. In dieser Konvention regeln die Eheleute alle wesentlichen Scheidungsfolgen schriftlich und verbindlich. Zu den wichtigsten Punkten zählen die Aufteilung des ehelichen Vermögens, der Vorsorgeausgleich (Verteilung Pensionskassenguthaben), die Frage des nachehelichen Unterhalts und, falls Kinder involviert sind, das Sorgerecht, die Betreuungsregelung sowie der Kinderunterhalt. Das Gericht prüft die Scheidungskonvention und nimmt die Vereinbarung nur an, wenn sie den gesetzlichen Anforderungen entspricht und angemessen ist.
Für scheidungswillige Paare ist es empfehlenswert, die Konvention mit juristischer Unterstützung zu erstellen, um auch hier sicherzustellen, dass keine Punkte übersehen werden und alle rechtlichen Aspekte berücksichtigt sind.
Die Teilkonvention
Falls sich die Eheleute bei einigen Punkten der Scheidungsfolgen uneinig sind, bietet das Schweizer Recht die Möglichkeit einer Teilkonvention (Art. 112 ZGB). So können zunächst nur jene Aspekte geregelt werden, über die Einigkeit besteht. Die verbleibenden strittigen Punkte werden entweder im Rahmen der Anhörung durch das Gericht, oder mit Unterstützung einer Person die zur Mediation zugezogen wird, geklärt. Die Teilkonvention ist hilfreich, wenn grundlegende Einigkeit besteht, jedoch in einzelnen Fragen - etwa beispielsweise bei der Höhe des nachehelichen Unterhalts oder der Vermögensaufteilung - Klärungsbedarf besteht. So kann der Scheidungsprozess fortgesetzt werden, auch wenn noch nicht alle Details geklärt sind.
Fazit
Die Scheidung auf gemeinsames Begehren ist in der Schweiz ein effizienter und respektvoller Weg für sich trennende Ehepaare, die ihre Ehe einvernehmlich beenden möchten. Sie erlaubt eine schnelle und reibungslose Abwicklung und hilft, Konflikte zu minimieren, indem alle wesentlichen Punkte vorab in einer Scheidungskonvention festgelegt werden. Für Paare mit Kindern ist diese Form der Scheidung besonders vorteilhaft, da das Wohl der Kinder im Fokus bleibt und durch klare Regelungen ein stabiles Umfeld sichergestellt werden kann.
Falls Sie bei der Ausarbeitung Ihrer Scheidungskonvention Unterstützung wünschen oder Ihre bereits ausgearbeitete Vereinbarung prüfen lassen möchten, um sicherzustellen, dass diese korrekt formuliert, angemessen und vollständig ist, dann kontaktieren Sie mich gerne und ich helfe Ihnen weiter bei Ihren Anliegen und Fragen.