Namensänderung - Wann ein "achtenswerter Grund" genügt
- jalezinser
- 1. Aug.
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Der Name eines Menschen ist nicht nur eine administrative Angabe, sondern vielmehr ein Ausdruck von Identität, familiärer Verankerung und oftmals auch von emotionaler Geschichte. Besonders im Familienrecht kommen Fragen zur Namensänderung in sensiblen Lebensphasen: nach Trennungen, im Rahmen von Patchworkfamilien oder im Zusammenhang mit der Verarbeitung familiärer Konflikte. In der Schweiz erlaubt Art. 30 Abs. 1 ZGB eine Namensänderung, wenn sogenannte "achtenswerte Gründe" vorliegen. Doch obwohl der Begriff offen formuliert ist, bestehen klare rechtliche Anforderungen, die erfüllt sein müssen, damit ein entsprechendes Gesuch Erfolg hat.

Gesetzliche Schranken und Voraussetzungen
Die wohl wichtigste Voraussetzung für eine Namensänderung nach Art. 30 Abs. 1 ZGB ist das Vorliegen eines achtenswerten Grundes. Mit der Revision des Namensrechts im Jahr 2013 wurde dieser Begriff bewusst eingeführt, um die frühere strengere Anforderung eines "wichtigen Grundes" zu ersetzen. Ziel dieser Gesetzesänderung war es, die Hürden für eine Namensänderung zu senken, ohne jedoch der Willkür die Türen zu öffnen. Das Bundesgericht hat diese Auslegung mehrfach bestätigt, zuletzt mit dem Urteil vom 17. Dezember 2024 (5A_126/2024), und dabei betont, dass das neue Recht eine flexiblere und lebensnähere Würdigung der individuellen Motive verlangt.
Nach gefestigter Rechtsprechung sind achtenswerte Gründe dann anzunehmen, wenn die gesuchstellende Person nachvollziehbar darlegen kann, weshalb der bisherige Name unzumutbar ist oder welche besondere Bedeutung der gewünschte Name für ihre Lebensführung hat. Dabei sind auch subjektive oder emotionale Beweggründe wie psychische Belastung, Identifikationsprobleme oder der Wunsch nach Abgrenzung grundsätzlich zulässig. Voraussetzung ist jedoch, dass diese Gründe eine gewisse Schwere aufweisen. Bagatellartige Motive oder rein ästhetische Überlegungen genügen nicht. Die Gründe müssen ernsthaft, individuell nachvollziehbar und konkret sein. Voraussetzung ist ebenfalls, dass sie nicht rechtswidrig, missbräuchlich oder gegen die guten Sitten verstossen.
Im Rahmen des Verfahrens liegt die Beweispflicht bei der gesuchstellenden Person. Die schlussendliche Bewilligung darf nur erfolgen, wenn die zuständige Behörde nach sorgfältiger Prüfung davon überzeugt ist, dass die gesetzlichen Voraussetzungen erfüllt sind. Das bedeutet insbesondere, dass der Sachverhalt vollständig zu ermitteln und alle wesentlichen Umstände des Einzelfalls zu berücksichtigen sind. Die Behörde orientiert sich hierbei klassisch nach Recht und Billigkeit.
Die Namensänderung darf letztlich nicht dazu führen, dass der Name seine Identifikationsfunktion verliert. Ziel der Regelung ist es nicht, den gesetzlich verankerten Grundsatz der Namensbeständigkeit auszuhöhlen, sondern begründete Ausnahmen zu ermöglichen, vor allem unter der Berücksichtigung, dass Namen auch Träger von Identität, Biografie und sozialer Verortung sind.
Berücksichtigung der Interessen Dritter
Obwohl das Verfahren zur Namensänderung in erster Linie die individuelle Situation der gesuchstellenden Person berücksichtigt, können in bestimmten Fällen auch Interessen Dritter rechtlich relevant werden. Dies gilt insbesondere dann, wenn der beantragte neue Name mit einer seltenen Familienbezeichnung verbunden ist oder wenn ein anderer Namensträger durch die Änderung in seiner persönlichen oder beruflichen Identität beeinträchtigt wird.
Solche Interessen finden primär im Rahmen einer gerichtlichen Anfechtung nach Art. 30 Abs. 3 ZGB Berücksichtigung. Damit eine solche Klage Erfolg hat, muss der klagende Dritte eine Verletzung seines eigenen Namensrechts glaubhaft machen, beispielsweise wegen drohender Verwechslungsgefahr oder aufgrund des Wunsches, einen seltenen Familiennamen zu schützen. Die Rechtsprechung erkennt solche Interessen jedoch nur ausnahmsweise als schützenswürdig an. Eine solche Anfechtung muss gemäss Art. 30 Abs. 3 ZGB innerhalb eines Jahres erfolgen, nachdem die betroffene Person von der Namensänderung Kenntnis erlangt hat oder bei zumutbarere Aufmerksamkeit hätte erlangen müssen. Nach Ablauf dieser Frist ist eine gerichtliche Anfechtung ausgeschlossen. Es handelt sich dabei um eine Verwirkungsfrist, die nicht unterbrochen oder erstreckt werden kann.
Fazit
Wer eine Namensänderung anstrebt, muss nachvollziehbare, persönlich bedeutsame oder rechtlich zulässige Gründe geltend machen. Der Wunsch nach neuer Identität oder familiärer Einheit ist menschlich veständlich, juristisch genügt dies aber erst, wenn das Gesuch überzeugend und konkret begründet wird. Die Behörden wägen sorgfältig ab und verlangen klare Darlegung, welche Belastung mit dem bisherigen Namen verbunden ist. Gerne Berate ich Sie bei einem persönlichen Gespräch bei allfälligen Fragen. Der Name ist nämlich nicht nur ein rechtliches Etikett, sondern Ausdruck von Zugehörigkeit, Geschichte und Selbstbestimmung.



