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Nachehelicher Unterhalt - auch ohne Kinder

  • 29. Juli
  • 3 Min. Lesezeit

Stellen Sie sich vor: Eine Frau heiratet mit 57 Jahren, führt fünfzehn Jahre lang den Haushalt, ermöglicht ihrem Mann damit, über das Pensionsalter hinaus zu arbeiten und zu profitieren - und nach der Scheidung soll sie leer ausgehen, nur weil sie bereits vor der Hochzeit eine IV-Rente bezog?


Nein, sagt das Bundesgericht im Urteil 5A_356/2025. Und sendet damit ein klares Signal: Auch Haushaltsarbeit im Alter ist ein wertvoller Beitrag zur ehelichen Gemeinschaft, der rechtlich anzuerkennen ist.


Alte Frau und alter Mann sitzen in einem Park auf einer Bank

Die lebensprägende Ehe - ein neuer Massstab


Die lebensprägende Ehe ist im schweizerischen Scheidungsrecht der Schlüssel zum nachehelichen Unterhalt. Traditionell galt eine Ehe als lebensprägend, wenn ein Ehegatte seine wirtschaftliche Selbständigkeit zugunsten der Familie aufgegeben hatte, während vieler Jahre Haushalt und Kinder betreute und nach langer Abwesenheit vom Arbeitsmarkt keine berufliche Wiedereingliederung mehr möglich war. Die Ehe musste zudem "während Jahrzehnten" gelebt worden sein. In jüngerer Zeit hat das Bundesgericht diese starren Kriterien relativiert und setzt auf eine ergebnisoffene Gesamtbetrachtung aller Umstände.


Nachehelicher Unterhalt im Durchbruch: Hausarbeit zählt auch ohne Kinder


Im aktuellen Entscheid erkennt das Bundesgericht an, dass bei Altersehen die klassischen Kriterien nicht passen. Wenn ein Paar erst mit 57 und 63 Jahren heiratet, ist die berufliche Laufbahn bereits abgeschlossen, die wirtschaftliche Stellung festgelegt, und der Verlust der Erwerbsfähigkeit tritt altersbedingt ein. Anstelle der klassischen Kriterien rückt das Gericht ein weicheres Merkmal in den Vordergrund: Hat eine Partei während vieler Jahre zum Wohle der ehelichen Gemeinschaft beigetragen und darf er oder sie daher die Solidarität des anderen in Anspruch nehmen?


Im konkreten Fall genügte die wirtschaftliche Verflechtung der Parteien, die Haushaltsführung durch die Ehefrau und der Umstand, dass der Ehemann über das Pensionsalter hinaus erwerbstätig war und hiervon profitierte. Besonders bemerkenswert: Die Ehefrau bezog bereits vor der Heirat eine IV-Rente. Das Bundesgericht hielt fest, die Ehegatten hätten sich bewusst für dieses Lebensmodell unter Berücksichtigung der Invalidität entschieden - und die Ehefrau habe im Rahmen ihrer eingeschränkten Möglichkeiten zur Gemeinschaft beigetragen. Wichtig ist auch die Präzisierung zur Ehedauer: Die Formel "während Jahrzehnten" ist keine absolute Untergrenze. Fünfzehn Jahre können durchaus als langjährig verstanden werden.


Anerkennung für unsichtbare Arbeit


Das Bundesgericht trägt damit der gesellschaftlichen Realität stärker Rechnung: Die Anerkennung, dass Haushaltsführung und Beitrag zur Gemeinschaft auch dann wertvoll sind, wenn sie nicht mit Kinderbetreuung oder Karriereverzicht einhergehen. Zu lange wurde Care-Arbeit nur dann anerkannt, wenn Kinder im Spiel waren. Frauen, die "nur" den Haushalt führten, blieben oft rechtlich ungeschützt - besonders im fortgeschrittenen Alter. Wer mit 57 Jahren heiratet und gesundheitlich beeinträchtigt ist, kann nicht mehr auf eine Erwerbskarriere setzen. Die bewusste Arbeitsteilung über fünfzehn Jahre hinweg schafft schutzwürdiges Vertrauen. Das neue Kriterium "Beitrag zum Wohl der Gemeinschaft im Rahmen der Möglichkeiten" ist gerecht, weil es die individuelle Verhältnisse berücksichtigt und realistische Erwartungen an ältere, gesundheitlich beeinträchtigte Personen stellt.


Das unbequeme Paradoxon: Warum Mütter weiterhin benachteiligt werden


So wichtig der Entscheid ist - er offenbart eine Ungerechtigkeit in der bisherigen Rechtsprechung. Bei Altersehen genügt neu ein Beitrag zur Gemeinschaft, keine ehebedingte Aufgabe der Erwerbstätigkeit und fünfzehn Jahre Ehedauer können ausreichen. Auch bei klassischen Ehen mit Kindern hingegen verlangt die bisherige Rechtsprechung die Aufgabe der ökonomischen Selbständigkeit, langjährige Kinderbetreuung und den Nachweis der Unmöglichkeit der beruflichen Wiedereingliederung - deutlich strengere Anforderungen. Hier zeigt sich ein systemisches Problem: Gerade dort, wo die Ehe die Lebensverhältnisse am stärksten prägt, bei jungen Paaren mit Kindern, sind die Anforderungen am höchsten. Eine Frau die mit 25 heiratet, zehn Jahre Kinder betreut und ihre Karriere opfert, muss strengere Hürden überwinden als ein Ehepaar, das mit 60 heiratet.


Die Konsequenz muss sein: Auch bei jüngeren Ehen sollten die Anforderungen gesenkt werden. Der "Beitrag zur Gemeinschaft im Rahmen der Möglichkeiten" sollte gleichermassen für alle Ehen gelten. Wenn wir anerkennen, dass Haushaltsführung im Alter wertvoll ist, dann muss dies erst recht für Haushaltsführung mit Kinderbetreuung gelten.


Ein wichtiger Schritt - aber noch nicht am Ziel


Trotz des Ungleichgewichts zwischen älteren und jüngeren Ehen ist dieser Entscheid ein Gewinn. Er zeigt, dass das Bundesgericht bereit ist, über starre Formeln hinauszudenken und die Realität von Frauen anzuerkennen, die im Alter Care-Arbeit leisten. Nun muss dieser Massstab auch in jüngere Ehen mit Kindern implementiert werden.


Ob Altersehe, klassische Rollenteilung oder gesundheitliche Einschränkungen: Unterhaltsfragen sind oft emotional und rechtlich anspruchsvoll. Gerne stehe ich Ihnen beratend zur Seite

 
 
Alexandra Bär - Rechtsanwältin
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